Als unbehelflich erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der ungenügenden Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 11 und 12 VRG). Die Beschwerdeführer bestreiten den konkreten Sanierungsbedarf und bringen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, sie hätten sich weder zu den Feststellungen des beratenden Ingenieurs noch eines zusätzlich beigezogenen Gutachters (beide äusserten sich hinsichtlich des Sanierungsbedarfs der Via …) äussern und Stellung nehmen können.