öffentlichen Interessenz im Sinne der Begehren der heutigen Beschwerdeführer eingesetzt hätte. Dies steht aber nicht zur Diskussion und es ist vielmehr offenkundig, dass dieser ausschliesslich öffentliche Interessen wahrgenommen hat. Die Ausstandseinreden erweisen sich daher als offensichtlich unbegründet. c) Als unbehelflich erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der ungenügenden Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 11 und 12 VRG).