unmittelbares persönliches Interesse an der zu behandelnden Angelegenheit hat. Ebenso wenig sind die umschriebenen Voraussetzungen beim zweiten Vorstandsmitglied, …, gegeben. Abgesehen davon, dass die Einrede gegen … verspätet erfolgt ist, obwohl den heutigen Beschwerdeführern spätestens seit der Orientierungsversammlung von Anfang Mai 2007 klar sein musste, dass dieser als zuständiger Departementsvorsteher bei der Vorbereitung und Durchführung des Beitragsverfahrens mitwirkt, fehlt es auch hinsichtlich seiner Person an einem unmittelbaren persönlichen Interesse im Sinne der erwähnten Bestimmungen.