2. a) Vorweg rechtfertigt es sich auf verschiedene von den Beschwerdeführern vorgebrachte formelle Rügen (Verletzung der Ausstandspflicht [2.b], Verletzung des rechtlichen Gehörs [2.c], fehlender Augenschein [2.d] sowie unzulässige Zusammenlegung des Beitrags- mit dem Kostenverteilverfahren [3.a. ff.]) einzugehen.