4. In einem zweiten Schriftenwechsel und weiteren Zuschriften nahmen die Parteien die Gelegenheit wahr, die von ihnen eingenommenen Standpunkte zu verdeutlichen und zu ergänzen. Die Gemeinde präzisierte in ihrer Duplik ihre Anträge dahingehend, dass - sofern das Gericht die Zusammenlegung von Einleitungs- und Kostenverteilverfahren als nicht rechtens erachte - lediglich die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und der Kostenverteiler zur nochmaligen Auflage und Beschlussfassung an die Gemeinde zurückzuweisen seien.