Zu allen Feststellungen hätten sie rechtsgenüglich Stellung nehmen können. Der Umstand, dass von der Durchführung eines Augenscheines durch die Gemeinde abgesehen worden sei, vermöge ihre Anträge ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lasse sich sodann die Zusammenlegung von Einleitungsbeschluss und Kostenverteiler durchaus rechtfertigen, weil der Gesetzgeber eine solche nicht explizit ausgeschlossen habe.