3. Die Gemeinde … liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Die vorgebrachten Ausstandseinreden erachtete sie zufolge Fehlens eines unmittelbaren persönlichen Interesses (… und …) sowie auch zufolge verspäteter Einrede (…) als unbegründet. Ebensowenig vermöchten die Beschwerdeführer aus den behaupteten Verfahrensmängeln etwas zugunsten ihrer Begehren abzuleiten. So sei der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend festgestellt und die Betroffenen auch ausführlich orientiert worden. Zu allen Feststellungen hätten sie rechtsgenüglich Stellung nehmen können.