Zur Begründung machten sie vorweg eine Verletzung von Ausstandspflichten geltend, weil bei der Entstehung des angefochtenen Beschlusses zwei Vorstandsmitglieder mitgewirkt hätten, welche aufgrund der konkreten Konstellation eigentlich in den Ausstand hätten treten müssen. Ferner rügten sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie von den Ergebnissen der hinsichtlich des Sanierungsbedarfs von der Gemeinde eingeholten Expertisen keine Kenntnis gehabt hätten und sich zu diesen auch nicht hätten äussern können. Ebenso sei ihnen der beantragte Augenschein verweigert worden.