2. Dagegen liessen die im Rubrum aufgeführten Parteien am 26. Juli 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss vom 20. Juni 2007 sei aufzuheben. Zur Begründung machten sie vorweg eine Verletzung von Ausstandspflichten geltend, weil bei der Entstehung des angefochtenen Beschlusses zwei Vorstandsmitglieder mitgewirkt hätten, welche aufgrund der konkreten Konstellation eigentlich in den Ausstand hätten treten müssen.