{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-06-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-37_2008-06-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd012ef13361fdeef21f0507c2d099f55b0813204e10c04ae1034c1cfdd55095edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd012ef13361fdeef21f0507c2d099f55b0813204e10c04ae1034c1cfdd55095edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_37", "Checksum": "9e6c7fe241201b9fb818fdfb784c6c54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.06.2008 A 2007 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 05.06.2008 A 2007 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Zum andern stellen sie sich auf den Standpunkt, dass\ndie Via … gar nicht sanierungsbedürftig sei; und selbst wenn die\nSanierungsbedürftigkeit bejaht werden müsste, kein Bedarf nach dem von der\nGemeinde angestrebten Ausbaustandard (für Fahrzeuge bis 40 t) bestehe.\nUnstreitig und mithin unangefochten geblieben ist demgegenüber die im\nSachverhalt umschriebene Abgrenzung des Beizugsgebietes.\n\nb) Soweit die Beschwerdeführer die Sanierungsbedürftigkeit der Via … in Frage\nstellen, erweist sich ihre Argumentation als offensichtlich unzutreffend. Die vor\nrund 35 Jahren erstellte, rund ein Viertel des gemeindlichen Baugebietes\nerschliessende Strasse dient ausschliesslich den anstossenden, mehrheitlich\nin der Gewerbe-/Wohnzone, teils aber auch in der Wohnzone W2B gelegenen\nund zu einem grossen Teil bereits überbauten Parzellen. Sie ist baulich - wie\nsich bereits den bei den Akten liegenden Zustandsberichten, einer\nausführlichen Fotodokumentation und den Begutachtungen der beiden\nbeigezogenen Ingenieure entnehmen lässt und sich am Augenschein\naugenfällig bestätigt hat - in einem schlechten Zustand. So weist sie nicht nur\ngrössere Schäden am Deckbelag (Flicke, Löcher, Risse), sondern wegen\neines nicht mehr zeitgemässen Unterbaus auch gravierende\nSetzungsschäden (Spurrinnen, Ausquetschungen, etc.) auf. Gerade letztere\nzeigen auf, dass ein konkreter Sanierungsbedarf besteht, weil die Strasse\nbereits für die langjährige Nutzung (durch PKW’s, Lieferwagen und schwere\nLKW’s [bis zu 40 Tönnern]) einen hinsichtlich u.a. Unterbau und Deckschicht\nvöllig unzureichenden Ausbaustandard aufweist. Ebenso konnte festgestellt\nwerden, dass über weite Strecken (ca. 80%) die Strassenabschlüsse defekt\nsind und ebenfalls umfassend saniert werden müssen Die umschriebenen\nSchäden sind letztlich denn auch offensichtlich Folge eines unzureichenden\nUnterbaus und der langjährigen, gesteigerten Nutzung (früher bis 28-Tönner,\nheute aufgrund der generellen Tonnageerhöhungen im Bündner Strassennetz\ngar 40-Tönner) und nicht etwa eines mangelhaften Unterhaltes. Zudem fehlt\nim Strassenkörper eine hinreichende Entwässerung, welche nun im\nZusammenhang mit dem anstehenden Bau der Meteorwasserleitung\nebenfalls erstellt werden soll. Dass die Gemeinde daher dem Rat der\nbeigezogenen Berater, die Strasse einer Totalsanierung zu unterziehen,\ngefolgt ist und entsprechend den Bedarf nach einer Totalsanierung der Via …\nbejaht hat, erweist sich als richtig und geboten.\n\nc) Auch der von der Gemeinde im Zuge der anstehenden Totalsanierung\nangestrebte Ausbaugrad (Gewährleistung einer zonengemässen\nErschliessung und bereits daher die Sicherung der Befahrbarkeit für\nFahrzeuge mit bis zu 40 t) erweist sich gerade angesichts der verschiedenen,\nbereits im Gebiet angesiedelten Gewerbebetriebe sowie der noch\nvorhandenen Gewerbe- und Wohnnutzungsmöglichkeiten als sachgerecht\nund geboten (Erschliessungspflicht des Gemeinwesens i.S. von Art. 19 Abs.\n2 RPG sowie Art. 58 ff. KRG). Ein Ausbau für Fahrzeuge mit lediglich 28 t, wie\ner einigen der Beschwerdeführer vorzuschweben scheint, wäre bereits\naufgrund der heutigen Nutzung der Strasse mit 40-Tönnern schlichtweg\nfalsch. Zu Recht hat die Gemeinde im angefochtenen Entscheid in diesem\nZusammenhang darauf hingewiesen, dass die direkte Anbindung der Via …\nan das (mit 40 Tönnern befahrbare) öffentliche Strassennetz den Ausbaugrad\npräjudiziere, zumal damit den Gewerbebetrieben ein unnötiger Umlad und der\nGemeinde ein unverhältnismässiger Kontrollaufwand bei der Durchsetzung\nder Gewichtslimite erspart werden könne. Der Ausbau für Fahrzeuge mit 40 t\nliegt letztlich gerade auch im Interesse der im Gebiet ansässigen\nGewerbetreibenden. Dies umso mehr, als die Mehrkosten, welche sich\naufgrund der angestrebten Tonnageerhöhung ergeben, letztlich mit rund Fr.\n50'000.-- zu Buche schlagen werden, was die mit einer Beschränkung des\nAusbaus für Fahrzeuge mit 28 t einhergehenden Nachteile bei weitem\nüberwiegt. Auch der vorgesehene Ausbau für das Befahren mit 40 Tönnern\nerweist sich somit als sachlich richtig und zweckmässig.\n\n5. a) Zu prüfen bleibt damit noch die Festlegung der öffentlichen Interessenz\n(30%). Die Beschwerdeführer erachten die Festlegung als viel zu tief. Bei der\nVia … handle es sich um eine Anlage der Groberschliessung (i.S. von Art. 4\nWEG und nicht etwa Art. 58 ff. KRG), weshalb sich die Gemeinde mit einem\nAnteil an öffentlicher Interessenz von mindestens 70% zu beteiligen habe.\n\nb) Die von den Beschwerdeführern angerufenen Bestimmungen des WEG\nkönnen bei der Überprüfung der von der Gemeinde vorgenommenen\nQualifikation der Via … als Anlage der Feinerschliessung lediglich analog\nherangezogen werden, weil vorliegend die Erschliessung von Gewerbe- und\nWohnflächen im Zentrum steht, der Anwendungsbereich des WEG aber auf\ndie Erschliessung von Land für den Wohnungsbau beschränkt ist.\nAuszugehen ist demgegenüber vielmehr von der kommunalen Grundordnung\n(Baugesetz, Zonen- und Genereller Erschliessungsplan; Art. 107 KRG).\n\n"}