{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-06-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-37_2008-06-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd012ef13361fdeef21f0507c2d099f55b0813204e10c04ae1034c1cfdd55095edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd012ef13361fdeef21f0507c2d099f55b0813204e10c04ae1034c1cfdd55095edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_37", "Checksum": "9e6c7fe241201b9fb818fdfb784c6c54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.06.2008 A 2007 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 05.06.2008 A 2007 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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KRG (Erschliessung) und Art. 22 ff. KRVO\n(Beitragsverfahren). Gemäss Art. 62 KRG decken die Gemeinden ihre\nAuslagen für Erschliessungen nach Artikel 60 KRG durch die Erhebung von\nErschliessungsabgaben. Sie beteiligen sich an den Kosten, soweit an den\nAnlagen ein öffentliches Interesse besteht oder besondere Umstände\nvorliegen (Abs. 1). Verkehrsanlagen werden über Beiträge finanziert (Abs. 2).\nSolche können zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und die\nErneuerung erhoben werden (Art. 63 Abs. 1 KRG). Das Verfahren für die\nErhebung von Beiträgen wird durch die Regierung in einer Verordnung\ngeregelt (Art. 63 Abs. 6 KRG). In Art. 22 ff. der KRVO ist denn auch das\nBeitragsverfahren geregelt worden, welches sich wie folgt darstellen lässt (vgl.\nauch PVG 2007 Nr. 20).\n\nc) Jedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei\nVerfahrensabschnitte (1.: Einleitungsphase [Art. 22 und 23 KRVO]; 2.: Phase\ndes Kostenverteilers [Art. 24 - 26 KRVO]) aus. In der Einleitungsphase\nentscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein\nBeitragsverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den\nGesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den\nGrundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der\nvorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes öffentlich aufgelegt (Art. 22\nAbs. 1 und 2 KRVO). Erst in einer zweiten, von der ersten klar zu\nunterscheidenden Phase erarbeitet die Gemeinde nach Eintritt der\nRechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den\nKostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der\nGesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen\neventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den\nBeitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). Die\nEinleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der\nAnteil der öffentlichen Interessenz bilden dabei zwingend Teil des\nEinleitungsverfahrens (erste Phase). Gegen diese Festlegungen kann (und\nmuss) gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache\nerhoben werden (Abs. 1), da solche Einwände im weiteren Verfahren (2.\nPhase/Kostenverteiler) nicht mehr vorgebracht werden können (Abs. 3 Satz\n2). Einwendungen gegen den (definitiven) Kostenverteiler im Sinne von Art.\n24 KRVO sind demgegenüber erst im zweiten Verfahrensabschnitt (im\nEinspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2 KRVO)\nzulässig. Die von der Gemeinde vorgenommene Zusammenlegung der\nbeiden Verfahrensschritte steht im Widerspruch zu der geltenden KRVO,\nwelche im Gegensatz zu der bis 31. Oktober 2005 geltenden Fassung diese\nMöglichkeit eben gerade nicht mehr vorsieht. Was die Gemeinde in diesem\nZusammenhang vorbringt, ist zwar verständlich, doch hinsichtlich der damit\nangeordneten definitiven Kostenverteilung durch die KRVO nicht abgedeckt\nund einer Lückenfüllung im Sinne der gemeindlichen Ausführungen auch nicht\nzugänglich. Davon zu unterscheiden wäre die in Art. 63 Abs. 4 KRG\nvorgesehene Möglichkeit zur Verpflichtung von Akontozahlungen bis zur\nHöhe der voraussichtlichen Kostenanteile.\n\nd) Verfahrensmässig ergibt sich somit, dass der gemeindliche Entscheid vom\n20. Juni 2007, soweit über den in der KRVO für die erste Phase vorgegebenen\nRahmen hinausgeht, keinen Rechtsschutz verdient. Die im Dispositiv des\nEntscheides enthaltenen Ziff. 4 und 5, mit welchen der definitive\nKostenverteiler genehmigt und die Beitragspflichtigen zur Bezahlung der sie\ntreffenden Kostenanteile definitiv verpflichtet werden sollten, erweisen sich\ndaher als verfrüht und sind somit - im Einklang mit dem von der Gemeinde in\nihrer Duplik für den Fall der Fälle präzisierten Antrag - aufzuheben. Die\nGemeinde wird den (definitiven) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 - 26\nKRVO daher zu erarbeiten und nach erfolgtem Einspracheverfahren zu\nbeschliessen haben, wobei den Betroffenen dagegen wiederum die\nBeschwerde an das Verwaltungsgericht offen steht. Das Gesagte gilt im\nErgebnis auch für die Auferlegung der mit der Sanierung verbundenen\nVerfahrenskosten, welche im Rahmen des (definitiven) Kostenverteilers\naufzuteilen sein werden. Entsprechend braucht im vorliegenden Verfahren der\nvon den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage der fehlenden Begründung\ndieser Kosten nicht näher nachgegangen zu werden. - Die von den\nBeschwerdeführern erhobene Rüge der unzulässigen Zusammenlegung der\nbeiden Verfahrensschritte erweist sich daher als begründet, die Beschwerde\nist diesbezüglich denn auch gutzuheissen und Ziff. 4 und 5 des angefochtenen\nEntscheides sind aufzuheben.\n\n"}