{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-06-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-37_2008-06-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd012ef13361fdeef21f0507c2d099f55b0813204e10c04ae1034c1cfdd55095edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd012ef13361fdeef21f0507c2d099f55b0813204e10c04ae1034c1cfdd55095edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_37", "Checksum": "9e6c7fe241201b9fb818fdfb784c6c54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.06.2008 A 2007 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 05.06.2008 A 2007 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Ebensowenig vermöchten die\nBeschwerdeführer aus den behaupteten Verfahrensmängeln etwas\nzugunsten ihrer Begehren abzuleiten. So sei der rechtserhebliche Sachverhalt\nausreichend festgestellt und die Betroffenen auch ausführlich orientiert\nworden. Zu allen Feststellungen hätten sie rechtsgenüglich Stellung nehmen\nkönnen. Der Umstand, dass von der Durchführung eines Augenscheines\ndurch die Gemeinde abgesehen worden sei, vermöge ihre Anträge ebenfalls\nnicht zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lasse\nsich sodann die Zusammenlegung von Einleitungsbeschluss und\nKostenverteiler durchaus rechtfertigen, weil der Gesetzgeber eine solche\nnicht explizit ausgeschlossen habe. Die Betroffenen hätten sich zu allen\nrelevanten Fragen, u.a. der kostenrelevanten, ausführlich äussern können,\nweshalb auch nicht ersichtlich sei, dass ihnen aus dem gemeindlichen\nVorgehen Nachteile entstanden wären. Von einem Verstoss gegen\nkantonales Recht könne daher keine Rede sein. In materieller Hinsicht legte\nsie dar, dass angesichts der augenfälligen Sanierungsbedürftigkeit der\nausschliesslich der Erschliessung des anstossenden Baugebietes (Wohn-\n/Gewerbezone) dienenden Via … sowie deren Einstufung als Bestandteil der\nFeinerschliessung ein Anteil „öffentliche Interessenz“ von 30% als sehr\nentgegenkommend gewertet werden müsse, umso mehr, als die öffentliche\nHand die Kosten für die Meteorleitung vollumfänglich übernehmen werde und\ndies obwohl die Meteorleitung zu einem überwiegenden Teil den Anstössern\nan die zu sanierende Strasse dienen werde.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel und weiteren Zuschriften nahmen die\nParteien die Gelegenheit wahr, die von ihnen eingenommenen Standpunkte\nzu verdeutlichen und zu ergänzen. Die Gemeinde präzisierte in ihrer Duplik\nihre Anträge dahingehend, dass - sofern das Gericht die Zusammenlegung\nvon Einleitungs- und Kostenverteilverfahren als nicht rechtens erachte -\nlediglich die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und\nder Kostenverteiler zur nochmaligen Auflage und Beschlussfassung an die\nGemeinde zurückzuweisen seien.\n\n5. Am 5. Juni 2008 führte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts einen\nAugenschein durch, an welchem der von den Beschwerdeführern betraute\nRechtsanwalt in Begleitung der Herren … sowie seitens der Gemeinde deren\nRechtsvertreter zusammen mit den Herren … (Gemeindevizepräsident), …\n(Vorstandsmitglied) und … (Gemeindeingenieur) teilnahmen. Allen\nAnwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten im Beizugsgebiet\nGelegenheit geboten, sich auch noch mündlich zu allen aufgeworfenen\nFragen zu äussern\n\n6. Im Nachgang an den Augenschein gaben die Beschwerdeführer noch weitere\nSchreiben als Beweismittel zu den Akten.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien am Augenschein und in den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt bildet der Beschluss des Gemeindevorstandes betreffend\n„Sanierung Via …, Einleitung des Beitragsverfahrens und Kostenverteiler“\nvom 20. Juni 2007, mit welchem die von verschiedenen Betroffenen\neinspracheweise beanstandete Einleitung des Beitragsverfahrens, sowie die\nFestlegung der öffentlichen Interessenz von 30% sowie der parallel\naufgelegte Kostenverteiler bestätigt worden sind. Die Kosten für sämtliche\nKosten der Meteorwasserleitung wurden demgegenüber nicht in den\nKostenverteiler einbezogen.\n\n2. a) Vorweg rechtfertigt es sich auf verschiedene von den Beschwerdeführern\nvorgebrachte formelle Rügen (Verletzung der Ausstandspflicht [2.b],\nVerletzung des rechtlichen Gehörs [2.c], fehlender Augenschein [2.d] sowie\nunzulässige Zusammenlegung des Beitrags- mit dem Kostenverteilverfahren\n[3.a. ff.]) einzugehen.\n\n"}