{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-06-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-37_2008-06-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd012ef13361fdeef21f0507c2d099f55b0813204e10c04ae1034c1cfdd55095edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd012ef13361fdeef21f0507c2d099f55b0813204e10c04ae1034c1cfdd55095edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_37", "Checksum": "9e6c7fe241201b9fb818fdfb784c6c54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.06.2008 A 2007 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 05.06.2008 A 2007 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Perimeter (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:12:31", "Checksum": "96d1add910e159b25d3b9f31e1989304", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.06.2008 A 2007 37\nRegeste:\nPerimeter (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge\n\nA 07 37\n\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 5. Juni 2008\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Perimeter \"Sanierung Via …\" (Einleitung)\n\n1. Im Zuge der anstehenden Sanierung von verschiedenen Gemeindestrassen\nbeschloss der Gemeindevorstand … am 20. Dezember 2006, zur\nFinanzierung der Sanierung der Via … (Erschliessungsstrasse für das östliche\nSiedlungsgebiet) das Beitragsverfahren einzuleiten. Im Einleitungsbeschluss\nwurden mit separatem Abgrenzungsplan das Beizugsgebiet (Parzellen Nr.\n357-360, 378-382, 417-425, 427-430, 441-446, 527 und 585; Wohn- und\nGewerbezone), die öffentliche Interessenz (30%) sowie auch der\nKostenverteiler bekannt gegeben; sodann wurde den Betroffenen die\nMöglichkeit zur Einsprache gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe des\nEinleitungsbeschlusses und der Einsprachemöglichkeit erfolgte am 25.\nJanuar 2007. Innert Frist gingen bei der Gemeinde 19 Einsprachen ein,\nwelche übereinstimmend den Verzicht auf die Einleitung eines\nBeitragsverfahrens, resp. die vollständige Übernahme der Kosten durch die\nGemeinde, eventualiter die Festlegung der öffentlichen Interessenz mit\nwenigstens 70% verlangten. Zur Stützung ihrer Anträge stellten die\nEinsprecher die Sanierungsbedürftigkeit der Strasse generell in Frage und\nrügten zudem die Zusammenlegung von Einleitungsverfahren mit dem\nKostenverteiler.\nNach Einholung einer zweiten Expertise betreffend des baulichen Zustands\nund des Sanierungsbedarfs der Via … führte die Gemeinde Anfang Mai 2007\neine Orientierungsversammlung durch, an welcher die Betroffenen über die\ngeplante Sanierung orientiert wurden. Im Nachgang daran hielt der\nGemeindevorstand an der Absicht der Einleitung und Durchführung des\nBeitragsverfahrens fest. Mit Beschluss vom 20. Juni 2007 wies er\nentsprechend alle Einsprachen ab und leitete das Beitragsverfahren für die im\nAbgrenzungsplan bezeichneten Parzellen ein. Gleichzeitig legte er den Anteil\nan privater Interessenz auf 70% (ca. Fr. 650'000.--) sowie den Anteil an\nöffentlicher Interessenz auf 30% fest. Ferner hielt er fest, dass sämtliche\nKosten für die Meteorleitung (ca. Fr. 100'000.--) von der Gemeinde\nübernommen würden und genehmigte gleichzeitig den öffentlich aufgelegten\nund allen Beteiligten zugestellten Kostenverteiler.\n\n2. Dagegen liessen die im Rubrum aufgeführten Parteien am 26. Juli 2007 beim\nVerwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem\nAntrag, der angefochtene Beschluss vom 20. Juni 2007 sei aufzuheben. Zur\nBegründung machten sie vorweg eine Verletzung von Ausstandspflichten\ngeltend, weil bei der Entstehung des angefochtenen Beschlusses zwei\nVorstandsmitglieder mitgewirkt hätten, welche aufgrund der konkreten\nKonstellation eigentlich in den Ausstand hätten treten müssen. Ferner rügten\nsie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie von den Ergebnissen der\nhinsichtlich des Sanierungsbedarfs von der Gemeinde eingeholten Expertisen\nkeine Kenntnis gehabt hätten und sich zu diesen auch nicht hätten äussern\nkönnen. Ebenso sei ihnen der beantragte Augenschein verweigert worden.\nSodann stiessen sie sich erneut daran, dass die Gemeinde das\nEinleitungsverfahren mit dem Kostenverteiler zusammengelegt hatte, was im\nWiderspruch zu den kantonalen Vorgaben im KRG stehe. Ferner vermissten\nsie eine nähere Begründung für die in der Kostenschätzung enthaltenen\napproximativen Verfahrenskosten (ca. Fr. 4'500.--). Erneut stellten sie die von\nder Gemeinde behauptete Sanierungsbedürftigkeit der Via … in Abrede und\nerachteten die vorgenommene Festlegung des Anteils öffentliche Interessenz\n(30%) als viel zu tief.\n\n"}