b) Das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt aber auch den subjektiven Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung. Der Beschwerdeführer hat sich beharrlich darüber ausgeschwiegen, woher die Mittel zur Deckung der Finanzierungslücke stammten. Er musste sich als Geschäftsmann darüber im Klaren sein, dass sein Vorgehen zu einer Steuerverkürzung geführt hätte, wenn es von der Veranlagungsbehörde unentdeckt geblieben wäre. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick darauf, dass es sich beim Deckungsfehlbetrag um eine namhafte Summe im Vergleich zu den deklarierten Einkünften handelte.