2. a) Vorliegend hat die Vorinstanz beim Beschwerdeführer Aufrechnungen von Fr. 35'000.-- bzw. Fr. 46'000.-- für die Steuerperioden 2003 bzw. 2004 vorgenommen. Dabei handelt es sich um einen Ermessenszuschlag im Sinne von Art. 16 Abs. 3 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG. Diesen Ermessenszuschlag kann der Steuerpflichtige verhindern, wenn er nachweist, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften gemäss Art. 30 StG oder aus Vermögen bestritten wurde (VGU A 07 34). Der Beschwerdeführer hat nun in keiner Art und Weise auch nur einen Versuch unternommen, diesen Nachweis zu erbringen.