Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss darauf beruft, nicht er selbst, sondern ein beauftragter Treuhänder habe die Steuererklärungen ausgefüllt, ist festzuhalten, dass die Steuererklärung durch ihre Unterzeichnung als von ihm selbst erstellt gilt. Insoweit liegt auch kein Vertretungsverhältnis vor, weshalb die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit dem Beschwerdeführer allein zukommt (VGU A 00 43). 2. a)