Zu beachten ist vorliegend, dass es sich bei den Veranlagungen der Beschwerdeführerin um Ermessenseinschätzungen handelte. Das bedeutet, dass sie sie hinsichtlich der Kantonssteuern nach Art. 137 Abs. 4 StG und hinsichtlich der direkten Bundessteuern gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten kann.