30 StG oder aus Vermögen bestritten wurde. Diese Besteuerungsregel folgt der allgemeinen Verfahrenssystematik des kantonalen Steuergesetzes, wonach es zu den Pflichten des Steuersubjektes gehört, steuerbegründende Tatsachen mit Einreichung der Steuererklärung zu deklarieren, zu belegen und darüber Auskunft zu erteilen (Art. 127 f StG), während es das Recht des Steuerpflichtigen ist, steuermindernde Tatsachen zu behaupten und zu beweisen.