1. Gemäss Art. 16 Abs. 3 StG wird das steuerbare Einkommen der natürlichen Personen mindestens nach dem Aufwand der daraus lebenden Personen eingeschätzt. Eine analoge Bestimmung enthält Art. 130 Abs. 2 DBG. Diesen Ermessenszuschlag kann der Steuerpflichtige verhindern, wenn er nachweist, dass der Aufwand aus steuerfreien Auskünften gemäss Art. 30 StG oder aus Vermögen bestritten wurde.