2. Dagegen sowie auch gegen die Gemeindesteuerveranlagung erhob … am 4. Juli 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, auf die Aufrechnung von Fr. 36'000.-- zu verzichten und das Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung zu annullieren. Die Annahme von Lebenshaltungskosten von Fr. 62'718.-- sei willkürlich. Ihr sei ein Einkommen von Fr. 41'131.-- zur Verfügung gestanden, was ausreichend sei. Weshalb der steuerfreie Cashflow aufgerechnet worden sei, sei nicht nachvollziehbar. 3. Die Steuerverwaltung beantragte unter ausführlicher Darlegung ihrer Vorgehensweise die Abweisung der Beschwerde.