Im Schreiben vom 3. April 2007 wurde der Vertreter erneut darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichtgelingen des Nachweises im Sinne von Art. 16 des kantonalen Steuergesetzes (StG) dies einen entsprechenden Ermessenszuschlag zur Deklaration (Art. 131 StG) zur Folge habe. Aufgrund der Stellungnahme wurde der Vermögensvorschlag neu berechnet. Unter Berücksichtigung der Verpflegungskosten und der übrigen Auslagen (Ferien, Kleider, Hobbys u.a.m.) von rund Fr. 24'000.-- resultierte ein Minus im Deckungsbeitrag von rund Fr. 36'000.--.