{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-11-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-34_2007-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b026c75e6fae6c3da8796b9afbe3235e6ed1dee88dabc1d221c6d27ad04808aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b026c75e6fae6c3da8796b9afbe3235e6ed1dee88dabc1d221c6d27ad04808aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_34", "Checksum": "fbb771e717c3245459dd612c6a1f1ee9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 02.11.2007 A 2007 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 02.11.2007 A 2007 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Diesen\nErmessenszuschlag kann der Steuerpflichtige verhindern, wenn er nachweist,\ndass der Aufwand aus steuerfreien Auskünften gemäss Art. 30 StG oder aus\nVermögen bestritten wurde. Diese Besteuerungsregel folgt der allgemeinen\nVerfahrenssystematik des kantonalen Steuergesetzes, wonach es zu den\nPflichten des Steuersubjektes gehört, steuerbegründende Tatsachen mit\nEinreichung der Steuererklärung zu deklarieren, zu belegen und darüber\nAuskunft zu erteilen (Art. 127 f StG), während es das Recht des\nSteuerpflichtigen ist, steuermindernde Tatsachen zu behaupten und zu\nbeweisen. Demnach trägt die Steuerverwaltung die Beweislast für\nsteuerbegründende Tatsachen, während den Steuerpflichtigen die Folgen der\nBeweislosigkeit steuermindernder oder steuerausschliessender Faktoren\ntreffen (PVG 1993 Nr. 66 E. 3a). Zu beachten ist vorliegend, dass es sich bei\nden Veranlagungen der Beschwerdeführerin um Ermessenseinschätzungen\nhandelte. Das bedeutet, dass sie sie hinsichtlich der Kantonssteuern nach Art.\n137 Abs. 4 StG und hinsichtlich der direkten Bundessteuern gemäss Art. 132\nAbs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten kann. Nach\nLehre und Rechtsprechung ist nun eine Ermessenstaxation dann\noffensichtlich unrichtig, wenn sie sachlich nicht begründbar ist, insbesondere\nerkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige\nSchätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den\naktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung\nvernünftigerweise nicht vereinbart werden kann. Offensichtlich unrichtig ist\ndemzufolge eine Schätzung, die auf missbräuchlicher Betätigung des\nSchätzungsermessens beruht, d.h. willkürlich ist (Zweifel in: Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 48 StHG N 59 mit Hinweisen). Gemäss\nArt. 16 Abs. 3 StG ist somit vorerst zu prüfen, ob die Steuerverwaltung die\nLebensaufwandkosten der Beschwerdeführerin und damit ihr\nMindesteinkommen nicht offensichtlich unrichtig festgelegt hat und ob der\nBeschwerdeführerin bejahendenfalls der Beweis gelingt, dass diese Kosten\naus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögen bestritten wurden.\n\n2. Vorliegend vermochte die Beschwerdeführerin die Darstellung der\nSteuerverwaltung in keiner Hinsicht zu entkräften, geschweige denn den\nVorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit der angenommenen\nLebensaufwandkosten zu begründen. Vielmehr beruht der angenommene\nLebensaufwand von Fr. 62'718.-- /Jahr grösstenteils auf den eigenen\nAngaben der Beschwerdeführerin und ist nur zu einem geringen Teil\ngeschätzt. Er erscheint auch den Verhältnissen der Steuerpflichtigen\nangemessen. Der Beschwerdeführerin ist aber auch nicht der geringste\nNachweis gelungen, dass sie ihren Unterhalt aus steuerfreien Einkünften oder\nVermögen bestritten hat. Sie stellt dazu nur nicht nachvollziehbare\nBehauptungen auf und legt keinerlei Beweismittel ein, welche geeignet wären,\nihre Vorbringen schlüssig zu belegen oder die Darstellung der Vorinstanz, auf\nwelche im Übrigen vollumfänglich verwiesen werden kann, zu widerlegen. Die\nBeschwerde ist daher sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch\nhinsichtlich der Kantonssteuern abzuweisen.\n\n3. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit damit die\nGemeindesteuern und die Ankündigung eines Verfahrens wegen\nSteuerhinterziehung angefochten werden. Diesbezüglich liegen noch gar\nkeine anfechtbaren Verfügungen vor. Erst wenn die entsprechenden\nEntscheide der Gemeinde bzw. der kantonalen Steuerverwaltung ergangen\nsind, kann die Beschwerdeführerin sich dagegen beim Verwaltungsgericht zur\nWehr setzen.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der\nBeschwerdeführerin.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 184.--\n\nzusammen Fr. 1'684.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}