{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-11-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-34_2007-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b026c75e6fae6c3da8796b9afbe3235e6ed1dee88dabc1d221c6d27ad04808aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b026c75e6fae6c3da8796b9afbe3235e6ed1dee88dabc1d221c6d27ad04808aeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_34", "Checksum": "fbb771e717c3245459dd612c6a1f1ee9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 02.11.2007 A 2007 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 02.11.2007 A 2007 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-, direkte Bundes- und Gemeindesteuern | Einkommenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:29:26", "Checksum": "1cfaf1a6b7e851bd29d4efc22be82f78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 02.11.2007 A 2007 34\nRegeste:\nKantons-, direkte Bundes- und Gemeindesteuern | Einkommenssteuer\n\nA 07 34\n\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 2. November 2007\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Kantons-, direkte Bundes- und Gemeindesteuern\n\n1. … reichte am 30. Mai 2006 (mit den entsprechenden Hilfsblättern inkl. Bilanz\nund Erfolgsrechnung des Geschäftsjahres 2005) ihre Steuererklärung für das\nJahr 2005 ein. In der Folge nahm die Steuerverwaltung eine\nVermögensvorschlagsrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31.\nDezember 2005 vor. Aufgrund dieser Berechnung (dies jedoch ohne\nBerücksichtigung von Verpflegungskosten, Miete und übrigen Auslagen wie\nFerien, Kleider, Hobbys u.a.m.) resultierte ein Minus von Fr. 67'027.--. Die\nSteuerverwaltung bot danach der Steuerpflichtigen und ihrem Vertreter\nGelegenheit zur Stellungnahme. Nach Fristverlängerungen wurden ein Teil\nder verlangten Unterlagen eingereicht, insbesondere über einen Erbvorbezug\nvon Fr. 50'000.-- und einen Autokauf. Aufgrund der Unterlagen sowie einer\nFestlegung von Werten des Geschäftsinventars erstellte die\nSteuerverwaltung eine neue Vermögensvorschlagsrechnung, welche dem\nVertreter der Steuerpflichtigen zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Im\nSchreiben vom 3. April 2007 wurde der Vertreter erneut darauf aufmerksam\ngemacht, dass bei Nichtgelingen des Nachweises im Sinne von Art. 16 des\nkantonalen Steuergesetzes (StG) dies einen entsprechenden\nErmessenszuschlag zur Deklaration (Art. 131 StG) zur Folge habe. Aufgrund\nder Stellungnahme wurde der Vermögensvorschlag neu berechnet. Unter\nBerücksichtigung der Verpflegungskosten und der übrigen Auslagen (Ferien,\nKleider, Hobbys u.a.m.) von rund Fr. 24'000.-- resultierte ein Minus im\nDeckungsbeitrag von rund Fr. 36'000.--. Im Rahmen der\nVeranlagungsverfügungen für die Kantons- und Bundessteuer 2005 wurde\nder nicht begründete Vermögensvorschlag von CHF 36'000.-- als weitere\nEinkünfte (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) aufgerechnet. Gleichzeitig\nwurde ein Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung (Steuerperiode\n2005) eingeleitet. Am 25. Mai 2007 erhob die Steuerpflichtige Einsprache,\nwelche die kantonale Steuerverwaltung mit zwei separaten Entscheiden vom\n6. Juni 2007 abwies.\n\n2. Dagegen sowie auch gegen die Gemeindesteuerveranlagung erhob … am 4.\nJuli 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, auf die\nAufrechnung von Fr. 36'000.-- zu verzichten und das Verfahren wegen\nversuchter Steuerhinterziehung zu annullieren. Die Annahme von\nLebenshaltungskosten von Fr. 62'718.-- sei willkürlich. Ihr sei ein Einkommen\nvon Fr. 41'131.-- zur Verfügung gestanden, was ausreichend sei. Weshalb der\nsteuerfreie Cashflow aufgerechnet worden sei, sei nicht nachvollziehbar.\n\n3. Die Steuerverwaltung beantragte unter ausführlicher Darlegung ihrer\nVorgehensweise die Abweisung der Beschwerde.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}