1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Beschwerdeentscheid samt Veranlagungsverfügung aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde … zu neuer Veranlagung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-- zusammen Fr. 2'230.-- gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.