b) Die Gemeinde stellt sich nun aber auf den Standpunkt, dass Ausgangspunkt der Neuwert des gesamten Gebäudes sei (Fr. 3'696'600.--), woraus der 10%- Ansatz (Fr. 369'660.-- für 461 m2 BGF) ermittelt werde. Dieser Betrag sei wiederum ins Verhältnis zu setzen mit der effektiven Erweiterung (94 m2 BGF), woraus sich eine geschuldete Ersatzabgabe von Fr. 75'375.35 ergebe. Unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Fr. 25'500.-- belaufe sich die noch zu bezahlende Restanz auf Fr. 51'312.45 eventuell 49‘875.35. Die gemeindliche Berechnungsweise findet in Art. 70 BG keine Stütze.