Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass vorliegend kein Neubau im engeren Sinne zur Diskussion steht, sondern ein An- und Umbau des bestehenden Wohnhauses bzw. des Nebengebäudes. Dabei stellt auch die Gemeinde nicht in Abrede, dass in Fällen wie dem vorliegenden für die Bemessung der Ersatzabgabe nicht auf den ganzen Neuwert des baulich veränderten Einfamilienhauses abgestellt werden darf, sondern in sinngemässer Anwendung von Art. 63 Abs. 2 BauG nur auf jenen Teil des Neuwerts, der mit der Erweiterung verbunden ist.