Für den von der Gemeinde vertretenen Rechtsstandpunkt spricht im übrigen der Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 BG, aufgrund welchem einmalige Erweiterungen von bestehenden Wohnungen unter 15 m2 BGF von der Verpflichtung befreit sind, womit e contrario wiederum aber auch gesagt ist, dass alle darüber hinausgehenden Erweiterungen der Ersatzabgabepflicht unterstehen.