Der die gemeindliche Auffassung in Frage stellenden Argumentation des Beschwerdeführers ist bereits daher der Boden entzogen. Was er in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Unterstellung von Erweiterungen, Aus- und Umbauten von Einfamilienhäusern unter die Ersatzabgabepflicht vorbringt, vermag nicht zu überzeugen und es kann festgehalten werden, dass sich der gemeindliche Entscheid aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstanden lässt.