e) Als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden erweist sich auch die gemeindliche Meinung, dass der Gesetzgeber mit Art. 63 Abs. 1 BG ausserhalb der Villenzone gelegenen Einfamilienhäuser nicht von der Erstwohnungsanteilsverpflichtung habe ausnehmen wollen. Die von ihr in diesem Zusammenhang vorgebrachten Überlegungen (EFH weisen nur eine Wohneinheit auf) und die Problematik, welche aufgrund dieser Konstellation entstehen würde (Unterlaufen bzw. vollständiges Verfehlen der gemeindlichen Planungsziele;