1. a) Der Beschwerdeführer stellt vorweg die Verfassungsmässigkeit der in den Art. 61 - 76 BG vorgesehenen Erstwohnungs- und Ersatzabgaberegelung in Frage. Er macht sodann insbesondere eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber den Grundeigentümern in der Villenzone geltend. Ihm kann nicht gefolgt werden. b) Art. 8 BV verlangt lediglich, dass Gleiches nach Massgabe der Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der Ungleichheit ungleich behandelt wird.