3. Die Gemeinde … liess Abweisung beantragen. Eventualiter sei die Ersatzabgabe auf Fr. 75'375.35 und die noch zu bezahlende Restanz auf Fr. 49'875.35 herabzusetzen. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Darlegungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: