63 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG) beziehe sich auf Wohnungen und nicht auf Einfamilienhäuser. Es stehe daher ausser Zweifel, dass Einfamilienhäuser in allen Zonen gleich behandelt werden müssten. Dass die Ersatzabgabe nicht auf Einfamilienhäuser ausserhalb der Villenzone ausgedehnt werden dürfe, sei absolut logisch, da sich solche in den meisten Fällen nicht eigneten, „für den Einbau zusätzlicher separater Wohnungen, zwecks Vermeidung der Ersatzabgabe.“ Aus genau diesen Überlegungen habe man in der Villenzone ausdrücklich auf eine Ersatzabgabe verzichtet.