c) Am 30. März 2007 erhob … gegen diese Rechnung beim Gemeindevorstand Beschwerde mit dem Hinweis darauf, dass trotz korrigiertem Baubescheid vom 30. Mai 2005 und dem Wiedererwägungsgesuch vom 18. November 2005 wiederum dieselben Berechnungsfehler gemacht worden seien. Die Rechnung beruhe auf unrichtigen Annahmen und einer falschen Gesetzesauslegung, weshalb er den Antrag stelle, die angefochtene Verfügung als ganze ungültig zu erklären und aufzuheben.