Die definitive Veranlagung erfolge nach Vorliegen der rechtskräftigen amtlichen Schätzung. Auf entsprechende Einwendungen hin wurde der Betrag auf Fr. 25'500.-- reduziert und neu veranlagt, wobei die definitive Veranlagung vorbehalten wurde. Der … mit Rechnung vom 5. September 2005 in Rechnung gestellte Betrag wurde in der Folge bezahlt. Am 5. September 2005 liess … bei der Gemeinde … ein weiteres Baugesuch einreichen. Dieses betraf den Umbau des Nebengebäudes auf der erwähnten Liegenschaft ... Mit Baubescheid vom 24. Oktober 2005 erteilte der Gemeindevorstand die nachgesuchte Baubewilligung.