{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-09-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-33_2007-09-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b0b91814e4505f483ff68582ff153d4ca1d3220bc011f2cbf85081b217564b67edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b0b91814e4505f483ff68582ff153d4ca1d3220bc011f2cbf85081b217564b67edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_33", "Checksum": "4d9b53360d053c83e970e2a467a79a63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 18.09.2007 A 2007 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 18.09.2007 A 2007 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen\nihre bereits dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Darlegungen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Der Beschwerdeführer stellt vorweg die Verfassungsmässigkeit der in den Art.\n61 - 76 BG vorgesehenen Erstwohnungs- und Ersatzabgaberegelung in\nFrage. Er macht sodann insbesondere eine rechtsungleiche Behandlung\ngegenüber den Grundeigentümern in der Villenzone geltend. Ihm kann nicht\ngefolgt werden.\nb) Art. 8 BV verlangt lediglich, dass Gleiches nach Massgabe der Gleichheit\ngleich und Ungleiches nach Massgabe der Ungleichheit ungleich behandelt\nwird. Nach bestätigter Rechtsprechung wird das Rechtsgleichheitsgebot nur\ndann verletzt, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachliche Gründe ungleich\nbehandelt werden (vgl. BGE 131 1 91 mit zahlreichen Verweisungen). Im\nPlanungsrecht hat das Rechtsgleichheitsgebot ohnehin einen geringen\nStellenwert, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil die verschiedenen\nNutzungsbedürfnisse der einzelnen Gemeinwesen geradezu zwingend\nunterschiedlicher Lösungen bedürfen; letzteres gilt insbesondere mit Blick auf\ndie vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Begehrens herangezogenen\nVillenzonen (so u.a. in den Gebieten … und …).\nDie vom Beschwerdeführer angeführten Villenzonen haben aufgrund ihrer\nVorgeschichte (vgl. zur Planungsgeschichte seit 1950: VGU R 05 72/R 05 73;\nVillenzone mit besonderem Baustatut u.a. hinsichtlich der grossen z.T.\nbewaldeten Flächen; periphere Lage; relativ grosse Distanz zum Zentrum;\nbevorzugte Wohnlage für finanziell besser gestellte Bewohnerschaft) seit den\n50er Jahren des letzten Jahrhunderts ein eigenes planerisches Schicksal\nerfahren. Die grosse Bedeutung für die Gemeinde, das … und den Kanton\nGraubünden (wirtschaftliche und touristische Bedeutung; Steuereinnahmen)\nhat ihren Ausdruck letztlich auch darin gefunden, dass der Sonderstatus der\nVillenzone von der Kantonsregierung (letztmals mit Genehmigungsentscheid\n[datiert vom 29. Februar 2000] der Totalrevision der Ortsplanung) anerkannt\nworden ist. Die Grösse der Wohnbauzonenkapazität des Villengebiets wurde\ndabei unabhängig von derjenigen der übrigen Wohnbauzonen in der\nGemeinde beurteilt. Wie die Beschwerdegegnerin nun in diesem\nZusammenhang zutreffend ausgeführt hat, wäre es angesichts der\nbesonderen planerischen Ausgangslage und dem speziellen Zweck der\nVillenzone bzw. der von der öffentlichen Hand damit verfolgten Ziele\nunverständlich gewesen, die Erstwohnungsanteilsregelung auch auf die\nVillenzonen auszudehnen. Damit ist gesagt, dass sich im Lichte von Art. 8 BV\nbetrachtet die Rüge der unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen den\nWohnzonen und der Villenzone als unzutreffend erweist. Im Übrigen hat die\nRegierung im erwähnten Genehmigungsentscheid sowohl die dort\nvorgesehene Erstwohnungsanteilsregelung wie auch die\nErsatzabgabemöglichkeit genehmigt und zudem in jüngster Zeit\n(Genehmigungsbeschluss vom 18. April 2006) die geringfügig veränderten\nBestimmungen über die Förderung des Erst- und die Einschränkung des\nZweitwohnungsbaus erneut genehmigt. Der Einwand der unzulässigen\nUngleichbehandlung stösst damit ins Leere.\n\nc) Aus verfassungsrechtlicher Sicht betrachtet unbedenklich erweist sich die\nFestlegung der Ersatzabgabe auf 10% des in der amtlichen Schätzung\nfestgelegten Neuwerts. Auf die von der Gemeinde im angefochtenen\nEntscheid angeführte, in diesem Zusammenhang bereits bei vergleichbaren\nFestlegungen ergangene Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtes im\nVerfahren 1P. 588/2004 vom 28. Juni 2005) kann anstelle von\nWiederholungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt in seiner\nEingabe nichts vor, was aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Abweichen von\ndieser gefestigten Praxis rechtfertigen würde.\n\nd) Zu Recht nicht in Abrede gestellt hat er sodann die von der Gemeinde\nvertretene Auffassung, dass ohne die Möglichkeit der Entrichtung einer\nErsatzabgabe die zur Diskussion stehenden An- und Umbauten des\nWohnhauses nur dann möglich gewesen wären, wenn das ganze\nEinfamilienhaus als Erstwohnung deklariert worden wäre.\n\n"}