{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-09-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-33_2007-09-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b0b91814e4505f483ff68582ff153d4ca1d3220bc011f2cbf85081b217564b67edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b0b91814e4505f483ff68582ff153d4ca1d3220bc011f2cbf85081b217564b67edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_33", "Checksum": "4d9b53360d053c83e970e2a467a79a63"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 18.09.2007 A 2007 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 18.09.2007 A 2007 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Für dieses Wohnhaus (Parzelle Nr. 167 im Halte\nvon 949 m2; AZ 0.5) war bis dahin eine BGF von 368 m2 beansprucht worden.\nMit Bau- und Einspracheentscheid vom 18. April 2005 entsprach der\nGemeindevorstand dem Baugesuch. Festgestellt wurde u.a., dass die\nAusnützungsziffer eingehalten sei und eine BGF Reserve von 36 m2 verbleibe\n(Ziff. 2) und dass ausgehend von einem geschätzten Mehrwert von Fr.\n704'000 eine Ersatzabgabe von Fr. 70'400 geschuldet sei, welche vor\nBaubeginn entrichtet werden müsse. Die definitive Veranlagung erfolge nach\nVorliegen der rechtskräftigen amtlichen Schätzung.\nAuf entsprechende Einwendungen hin wurde der Betrag auf Fr. 25'500.--\nreduziert und neu veranlagt, wobei die definitive Veranlagung vorbehalten\nwurde. Der … mit Rechnung vom 5. September 2005 in Rechnung gestellte\nBetrag wurde in der Folge bezahlt.\nAm 5. September 2005 liess … bei der Gemeinde … ein weiteres Baugesuch\neinreichen. Dieses betraf den Umbau des Nebengebäudes auf der erwähnten\nLiegenschaft ... Mit Baubescheid vom 24. Oktober 2005 erteilte der\nGemeindevorstand die nachgesuchte Baubewilligung. Er stellte u.a. fest, dass\ndie AZ eingehalten sei (Ziff. 2). Ausgehend von einem geschätzten Mehrwert\nauf der Gesamtparzelle von rund 1,8 Mio. Fr. sei für die Erweiterung\nspätestens vor Baubeginn eine Ersatzabgabe in der Höhe von Fr. 9‘350.65 zu\nentrichten. Vorbehalten wurde wiederum die definitive Veranlagung der\nAbgeltung. Ein dagegen von … bei der Gemeinde eingereichtes\nWiedererwägungsgesuch um Reduktion der Ersatzabgabe auf Fr. 520.--\nwurde in der Folge zurückgezogen.\n\nb) Nach Vorliegen der amtlichen Schätzung stellte die Gemeindeverwaltung …\nam 19. März 2007 die Ersatzabgabe für An- und Umbau Wohnhaus sowie\nUmbau Nebengebäude definitiv in Rechnung:\nDefinitive Abgeltung Erstwohnungsanteil\nNeuwert gemäss Schätzung CHF 3‘696‘600.00 für 461 m2 BGF\ndavon 10% Abgeltung für 1/3 EWA CHF 369‘660.00 für 154 m2 BGF\nAbgeltungsbetrag CHF 76‘812.45 für 32 m2 BGF\nangenommener Betrag\ngemäss Rechnung vom 5.9.05 CHF 25‘500.00\nTotal zu Ihren Lasten CHF 51‘312.45\n\nc) Am 30. März 2007 erhob … gegen diese Rechnung beim Gemeindevorstand\nBeschwerde mit dem Hinweis darauf, dass trotz korrigiertem Baubescheid\nvom 30. Mai 2005 und dem Wiedererwägungsgesuch vom 18. November\n2005 wiederum dieselben Berechnungsfehler gemacht worden seien. Die\nRechnung beruhe auf unrichtigen Annahmen und einer falschen\nGesetzesauslegung, weshalb er den Antrag stelle, die angefochtene\nVerfügung als ganze ungültig zu erklären und aufzuheben. Die Erhebung\neiner Ersatzabgabe für Erweiterungsbauten bei Einfamilienhäusern in der\nInnern, Äussern und Allgemeinen Wohnzone stelle ohnehin eine krasse\nRechtsungleichheit zu den Liegenschaftsbesitzern in anderen Zonen,\nnamentlich in der Villenzone dar. Darin sei auch eine qualifizierte Verletzung\nder Eigentumsgarantie zu erblicken, weshalb er weiter beantrage, im Rahmen\nder vorliegenden Beschwerde ein Normprüfungsverfahren betreffend die\nRechtmässigkeit einer Ersatzabgabe für Einfamilienhäuser ausserhalb der\nVillenzone durchzuführen. Art. 63 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG)\nbeziehe sich auf Wohnungen und nicht auf Einfamilienhäuser. Es stehe daher\nausser Zweifel, dass Einfamilienhäuser in allen Zonen gleich behandelt\nwerden müssten. Dass die Ersatzabgabe nicht auf Einfamilienhäuser\nausserhalb der Villenzone ausgedehnt werden dürfe, sei absolut logisch, da\nsich solche in den meisten Fällen nicht eigneten, „für den Einbau zusätzlicher\nseparater Wohnungen, zwecks Vermeidung der Ersatzabgabe.“ Aus genau\ndiesen Überlegungen habe man in der Villenzone ausdrücklich auf eine\nErsatzabgabe verzichtet. So betrachtet, stelle die Ersatzabgabe bei\nEinfamilienhäusern (Villen) ausserhalb der Villenzone eine verdeckte und\ndeshalb verfassungswidrige Besteuerung dar.\nMit ausführlich begründetem Beschwerdeentscheid und\nVeranlagungsverfügung vom 4./7. Juni 2007 wies der Gemeindevorstand …\ndie Beschwerde, soweit er darauf eintrat, vollumfänglich ab.\n\n2. Dagegen reichte … am 4. Juli 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und\nformgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung\ndes angefochtenen Entscheides und Zurückweisung der Angelegenheit zur\nNeuveranlagung an die Gemeinde, wobei der Neuveranlagung die anteiligen\nBaukosten für die Erweiterung des Haupthauses und den Teilausbau des\nNebenhauses in der Höhe von rund Fr. 450'000.- zugrunde zu legen seien.\nZur Begründung ergänzte und vertiefte er im Wesentlichen die bereits in\nseiner Eingabe vor der Gemeinde gemachten Überlegungen.\n\n"}