Allerdings regelt das EBGR lediglich die Anschlussgebühren für nachträgliche bauliche Veränderungen. Ersatzbauten werden im genannten Reglement nicht erwähnt. Letztere behandelt die Gemeinde wie erstmalig an das öffentliche Netz angeschlossene Liegenschaften. Es fragt sich, ob dies mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar ist.