11 EBGR). Eine generelle Erhebung nachträglicher bzw. zusätzlicher Anschlussgebühren für bereits angeschlossene Liegenschaften gilt sodann als zulässig, wenn eine öffentliche Anlage neu erstellt oder in einer allen Liegenschaften zugute kommenden Weise erneuert oder ausgebaut wird (BGE 97 I 341 f. mit Hinweisen; Bernische Verwaltungsrechtsprechung (BVR) 1984 S. 43 f. sowie 1978 S. 390). Auch die Beschwerdegegnerin kennt solche nachträglichen Anschlussgebühren. Allerdings regelt das EBGR lediglich die Anschlussgebühren für nachträgliche bauliche Veränderungen.