Die Anschlussgebühr ist nach ihrem Zweck als einmalige Abgabe (taxe unique) konzipiert (BGE 112 la 263; 97 I 341). Auch im EBGR der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich vorgesehen, dass Anschlussgebühren für Neubauten erhoben werden (Art. 11 EBGR). Bei diesen Anschlussgebühren handelt es sich somit ebenfalls um einmalige Abgaben im Sinne der Rechtsprechung. Die Erhebung von Anschlussgebühren kann zudem für den Fall vorgesehen werden, dass eine angeschlossene Liegenschaft nachträglich um- oder ausgebaut wird (Art. 11 EBGR).