Eine Gleichstellung von Hofstattbauten mit Neubauten sei gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zulässig, sofern früher geleistete Abgaben angerechnet würden. Im vorliegenden Fall werde das Hofstattrecht nicht beansprucht. Für die Altbauten seien zudem nie Beiträge erhoben worden. Somit seien die Ersatzbauten wie Neubauten gebührenpflichtig. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: