3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, dass das heute geltende kommunale Recht die gebührenrechtliche Wirkung von Umbauten an bestehenden Gebäuden regle. Dabei werde einzig ein Betrag auf die wertvermehrenden Teile erhoben. Die Rechtsfolgen bei Abbruch mit nachfolgendem Wiederaufbau würden im geltenden Recht nicht explizit geregelt. Eine Gleichstellung von Hofstattbauten mit Neubauten sei gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zulässig, sofern früher geleistete Abgaben angerechnet würden.