2. Dagegen erhob die … AG am 11. Juni 2007 frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Anschlussgebühren nur für den durch den Ersatzbau geschaffenen Mehrwert zu entrichten seien und die Sache zu neuer Veranlagung an die Gemeinde zurückzuweisen sei. Im kommunalen Erschliessungs-, Benützungs- und Gebührenreglement (EBGR) seien Anschlussgebühren sowohl für erstmalig angeschlossene Liegenschaften als auch bei nachträglich vorgenommenen Veränderungen vorgesehen. Nicht geregelt seien hingegen die Ersatzbauten.