{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-31_2008-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5760c1ec4020c9d6742fe89d37fde190fd0e4b5e67d392a52f0bc4050da8dfeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5760c1ec4020c9d6742fe89d37fde190fd0e4b5e67d392a52f0bc4050da8dfeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_31", "Checksum": "b4a5ec18dedcfadf3cb4cfd2e7d3f554"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.01.2008 A 2007 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 11.01.2008 A 2007 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Wenn bei Um- und Erweiterungsbauten nur der bauliche\nMehrwert der veränderten Baute durch eine ergänzende Anschlussgebühr\nerfasst wird, muss diese Betrachtungsweise konsequenterweise auch für\nErsatzbauten gelten. Das drängt sich bis zu einem gewissen Grad schon aus\npraktischen Gründen auf, da zwischen Um- und Erweiterungsbauten und\neigentlichen Ersatzbauten keine scharfe Trennung gemacht werden kann. Bei\nUm- und Erweiterungsbauten kann die neu geschaffene Bausubstanz wertund volumenmässig neben der verbliebenen Altsubstanz derart dominieren,\ndass der Vorgang baulich und wirtschaftlich der Erstellung einer Ersatzbaute\ngleich- oder nahe kommt (PVG 2005 Nr. 18). Der Gemeindeerlass macht in\ndieser Hinsicht keinerlei Differenzierung und er stellt auch nicht darauf ab, aus\nwelchem Grund eine Baute abgebrochen wird und wie lange sie bestanden\nhat. Während Um- und Erweiterungsbauten, unabhängig vom Verhältnis der\nalten zur neuen Bausubstanz, nur für den zusätzlich geschaffenen Mehrwert\nmit einer Anschlussgebühr belastet werden, veranlagt die Gemeinde für\nErsatzbauten, unabhängig vom Wert der abgebrochenen Altbaute und auch\nunabhängig vom Grund des Abbruches, gleich wie für erstmals\nangeschlossene Neubauten die volle Anschlussgebühr (vgl. ZBl 2004 S. 274\nf. = unveröffentlichter BGE 2P.78/2003). Ein sachlicher Grund für diese\nunterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich und sie wird auch in der\nLehre abgelehnt (Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus\nrechtlicher Sicht, in: URP 1999 S. 568 mit weiteren Hinweisen). In diesem\nZusammenhang fällt vor allem ins Gewicht, dass der Anschluss mit dem\nAbbruch einer Liegenschaft nicht untergeht. Sowohl nach dem\nGleichheitsgebot als auch nach dem Äquivalenzprinzip kann daher lediglich\nfür den durch den Neubau bewirkten Mehrwert eine Nachgebühr erhoben\nwerden. Ersatzbauten sind somit den anderen baulichen Veränderungen auf\nGrundstücken gleich zu stellen. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass\nfür die Liegenschaft des Beschwerdeführers offenbar noch nie\nAnschlussgebühren erhoben wurden. Wenn es die Gemeinde bei der\nEinführung der Anschlussgebührenpflicht in den 70er Jahren unterlassen hat,\ndamals schon bestehende Gebäude mit Anschlussgebühren zu belasten, hat\ndies wohl die danach effektiv neu bauenden Grundeigentümer benachteiligt.\nDarauf kann jedoch heute nicht mehr zurückgekommen werden. Abgesehen\ndavon, dass dadurch neue Ungleichheiten im Sinne des vorher Gesagten\ngeschaffen würden, haben die bei Einführung der Gebührenpflicht schon\nbestehenden Gebäude als eingekauft zu gelten, auch wenn für sie damals\nkeine Anschlussgebühren erhoben wurden. Das gegenteilige Vorgehen der\nBeschwerdegegnerin verstösst mit Blick auf den Fall des blossen Umbaues\neiner Liegenschaft gegen das Gleichheitsgebot. Es käme im Ergebnis auch\neiner unzulässigen Rückwirkung gleich, da eben für schon vor Jahrzehnten\nangeschlossene Liegenschaften die vollen Anschlussgebühren entrichtet\nwerden müssten (BVR 1998 S. 466; PVG 2002 Nr. 26, vom Bundesgericht mit\nUrteil 2P.45/2003 vom 28. August 2003 bestätigt). Dies hat zur Folge, dass\ndie Gemeinde vorliegend von der Beschwerdeführerin nur für den durch den\nErsatzbau geschaffenen Mehrwert nachträgliche Anschlussgebühren\nerheben kann.\n\n4. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen, der angefochtene\nEinspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Veranlagung in\ndiesem Sinne an die Gemeinde zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des\nVerfahrens gehen dessen Kosten zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid\naufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an\ndie Gemeinde zurückgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.--\n\nzusammen Fr. 2'212.--\n\ngehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung\ndieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,\nzu bezahlen.\n"}