{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-31_2008-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5760c1ec4020c9d6742fe89d37fde190fd0e4b5e67d392a52f0bc4050da8dfeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5760c1ec4020c9d6742fe89d37fde190fd0e4b5e67d392a52f0bc4050da8dfeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_31", "Checksum": "b4a5ec18dedcfadf3cb4cfd2e7d3f554"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.01.2008 A 2007 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 11.01.2008 A 2007 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Die … AG ist Eigentümerin der Parzellen Nr. 444 bis 448 und der Parzelle Nr.\n496 in der Gemeinde … Diese Grundstücke waren mit einem älteren\nWohnhaus (Parzelle Nr. 444, vor mehr als 100 Jahren gebaut), einem Kiosk\n(Parzelle Nr. 445, Baujahr 1952) und einem Stall (Parzelle Nr. 496,\nErstellungsjahr 1895) überbaut. Gemäss der amtlichen Schätzung vom 30.\nNovember 1994 wies das Wohnhaus einen Neuwert von Fr. 810'000.--, der\nStall einen solchen von Fr. 212'000.-- auf. Der Kiosk wies laut der amtlichen\nSchätzung vom 13. Juni 1995 einen Neuwert von Fr. 65'000.-- auf. Am 20.\nSeptember 2006 ersuchte die … AG um die Bewilligung, das bestehende\nWohnhaus, den Stall und den Kiosk abbrechen und zwei Mehrfamilienhäuser\nmit Tiefgarage erstellen zu dürfen. Am 9. März 2007 erteilte der\nGemeindevorstand die beantragte Baubewilligung und legte gleichzeitig die\nBemessungsgrundlagen für die Erhebung der Anschlussgebühren fest.\nAusgehend von einer provisorischen Bausumme von Fr. 3,5 Mio. stellte die\nGemeinde am 9. März 2007 provisorisch wie folgt Baubewilligungs- und\nAnschlussgebühren in Rechnung:\nBaubewilligungsgebühr: Fr. 7'000.--\nElektrischer Anschluss: Fr. 70'000.--\nAnschluss Wasserversorgung: Fr. 70'000.--\nAnschluss Kanalisation: Fr. 70'000.--\nARA-Beitrag: Fr. 35'000.--\nTotal (exkl. MWST.) Fr. 252'000.--\nGegen die Veranlagung erhob die … AG am 30. März 2007 fristgerecht\nEinsprache mit dem Antrag, die bisher bebaute Substanz sei in die\nBerechnung einfliessen zu lassen. Sie machte diesbezüglich auf die Praxis\nanderer Gemeinden aufmerksam, wo lediglich für die zusätzlichen Einheiten\nAnschlussgebühren zu leisten seien.\nMit Entscheid vom 16. Mai 2007 wies der Gemeindevorstand die Einsprache\nab. Er verwies im Wesentlichen darauf, dass für die Erhebung der\nAnschlussgebühren der Neuwert der zu erstellenden Liegenschaft gemäss\namtlicher Schätzung massgebend sei und die Gebühren somit korrekt in\nRechnung gestellt worden seien. Ausserdem seien für die vorbestehenden\nLiegenschaften bisher keine Anschlussgebühren entrichtet worden.\n\n2. Dagegen erhob die … AG am 11. Juni 2007 frist- und formgerecht\nBeschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen\nEntscheid aufzuheben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die\nAnschlussgebühren nur für den durch den Ersatzbau geschaffenen Mehrwert\nzu entrichten seien und die Sache zu neuer Veranlagung an die Gemeinde\nzurückzuweisen sei. Im kommunalen Erschliessungs-, Benützungs- und\nGebührenreglement (EBGR) seien Anschlussgebühren sowohl für erstmalig\nangeschlossene Liegenschaften als auch bei nachträglich vorgenommenen\nVeränderungen vorgesehen. Nicht geregelt seien hingegen die Ersatzbauten.\nDie Gemeinde habe die betreffenden Ersatzbauten in der angefochtenen\nRechnung den Neubauten zugeteilt. Aus Sicht des Äquivalenz- und\nGleichheitsprinzips seien sie jedoch den Um- und Erweiterungsbauten\ngleichzustellen. Weiter seien die Anschlüsse bereits vorhanden gewesen.\nDieser Umstand müsse in der Berechnung berücksichtigt werden. Ob damals\nfür bestehende Bauten auf dem Grundstück Anschlussgebühren bezahlt\nworden seien oder nicht, könne heute keine Rolle mehr spielen.\n\n3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der\nBeschwerde. Sie bringt vor, dass das heute geltende kommunale Recht die\ngebührenrechtliche Wirkung von Umbauten an bestehenden Gebäuden regle.\nDabei werde einzig ein Betrag auf die wertvermehrenden Teile erhoben. Die\nRechtsfolgen bei Abbruch mit nachfolgendem Wiederaufbau würden im\ngeltenden Recht nicht explizit geregelt. Eine Gleichstellung von\nHofstattbauten mit Neubauten sei gemäss Rechtsprechung des\nVerwaltungsgerichts zulässig, sofern früher geleistete Abgaben angerechnet\nwürden. Im vorliegenden Fall werde das Hofstattrecht nicht beansprucht. Für\ndie Altbauten seien zudem nie Beiträge erhoben worden. Somit seien die\nErsatzbauten wie Neubauten gebührenpflichtig.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der\nEinspracheentscheid vom 16. Mai 2007. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die\nVorinstanz die Anschlussgebühren für die Ersatzbauten der\nBeschwerdeführerin auf dem ganzen Neuwert der Liegenschaft oder nur auf\ndem durch den Ersatzbau im Vergleich zum abgerissenen Altbau\nentstandenen Mehrwert erheben durfte.\n\n"}