Dass im publizierten Beschluss vom April 2007 eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten war und dadurch das jetzige Beschwerdeverfahren überhaupt erst in Gang gesetzt wurde, ändert vorliegend nichts daran, dass die hier offen gebliebene Streitfrage betreffend Restkostenverteilung im erweiterten Beizugsgebiet zunächst nochmals vom Gemeindevorstand im Einspracheverfahren geprüft (umfassende Interessensabwägung) und entschieden werden muss. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann indes praxisgemäss keine Nachteile für die gutgläubigen und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben.