Auch in der ersten Phase (Einleitungsbeschluss) gelten die Verfahrensvorschriften nach Art. 22 f. KRVO, wonach ein solcher Beschluss zunächst zwingend mit Einsprache laut Art. 23 Abs. 2 KRVO beim Gemeindevorstand angefochten werden muss, bevor dann der Einspracheentscheid mit Beschwerde (Art. 50 ff. VRG) beim Verwaltungsgericht angefochten und so zur materiellen Prüfung vorgelegt werden kann.