c) Gegenstand der erhobenen Beschwerde kann einzig noch der Beschluss vom April 2007 sein, worin eine Erweiterung des Beizugsgebiets im untersten Teil der …strasse (Gebiet …: Sanierungsstrecke 2) in Aussicht gestellt wurde. Davon miterfasst wäre aber auch die Übernahme der laut Beschluss vom 25.10.2002 angenommenen (sowie mit Beschluss vom 12.12.2003 angeordneten) Restkostenverteilung von 30% auf die privaten Grundeigentümer bzw. Strassenanstösser/Nutzniesser des (neu) zu sanierenden Strassenabschnitts im Dorfgebiet … gewesen.