Die darin enthaltenen An- und Vorgaben sind nachträglich also nicht mehr abänderbar, weshalb auf die diesbezüglich erhobenen Einwände der Beschwerdeführer (nämlich Neufestlegung der Anteile öffentliche/private Interessenz für die gesamte Linienführung bzw. die Gesamtstrecke bis zu den Berghäusern „…“) zum vornherein nicht eingetreten werden kann. An den zitierten Beschlüssen gibt es somit nichts (mehr) zu rütteln, was weitere Erörterungen dazu hinfällig macht.