Erläuterungen) nicht mehr eingegangen werden kann. Die darin enthaltenen An- und Vorgaben sind nachträglich also nicht mehr abänderbar, weshalb auf die diesbezüglich erhobenen Einwände der Beschwerdeführer (nämlich Neufestlegung der Anteile öffentliche/private Interessenz für die gesamte Linienführung bzw. die Gesamtstrecke bis zu den Berghäusern „…“) zum vornherein nicht eingetreten werden kann.