noch separat Einsprache beim Gemeindevorstand erhoben werden. Aus dem Gesagten erhellt, dass es sowohl in der ersten Verfahrensphase (Einleitungsbeschluss) als auch in der zweiten Phase (Beschluss Kostenverteilung) immer zunächst den internen Verwaltungsinstanzenzug bzw. das Einspracheverfahren vor der zuständigen Behörde (Gemeindevorstand) zu durchlaufen und beachten gilt, bevor ein derartiger Entscheid mit Beschwerde (bis 31.12.2006: Rekurs) ans kantonale Verwaltungsgericht weiter gezogen werden kann.